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Satzung des Vereins

Escola Popular in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland e.V.

Präambel

Die Escola Popular handelt mit ihren unterschiedlichen Arbeitsfeldern aus einer lebendigen christlichen Tradition und heißt gleichzeitig alle Menschen unabhängig von ihrer Religions-zugehörigkeit, ihrer Kultur, ethnischen Herkunft oder Nationalität willkommen. Die Escola Popular verschreibt sich mit ihrer Arbeit den drei übergeordneten Zielen:
Zum Frieden in der Gesellschaft und zwischen den Menschen beizutragen
Sich für eine gerechtere Welt einzusetzen
Sich für die Bewahrung unserer Ökosysteme stark zu machen

§ 1 Name, Sitz, kirchlicher Status

(1) Der Verein führt den Namen „Escola Popular in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“.
(2) Er hat seinen Sitz in Weimar.
(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen werden. Mit Eintragung wird der Zusatz e. V. (eingetragener Verein) Namensbestandteil.

§ 2 Tätigkeitsbereich, Zweck, Aufgaben, Maßnahmen

(1) Der Verein entfaltet seine Tätigkeit überwiegend auf dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Die Angebote des Vereins stehen im Rahmen der individuellen Möglichkeiten und der von den Vereinsorganen getroffen en satzungsgemäßen Festlegungen allen Interessierten offen.
(2) Steuerbegünstigte Zwecke des Vereins sind:

a) die Förderung des kirchlichen Zwecks
b) die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke: der Jugendhilfe; der Kunst und Kultur und des Sports

(3) Aufgaben:

a) Als christlicher Jugendverband trägt der Escola Popular in der EKM e.V. mit seiner Arbeit zur Verwirklichung des Rechtes eines jeden jungen Menschen auf die Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit bei.
b) Mit seinen Angeboten fördert er junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und leistet einen Beitrag zum Abbau von Benachteiligungen.
c) Er trägt dazu bei, eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen, indem er aktiv einen mehrgenerationalen und familienfreundlichen Begegnungsraum gestaltet.
d) Die Bildungsangebote des Vereins bieten einen ressourcenorientierten, wertschätzenden Rahmen für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung.
e) Der Verein ist eine tragende Gemeinschaft, in der, nach innen wie nach außen, ein solidarisches gesellschaftliches Miteinander gelebt wird. Innerhalb des Vereins zeigt sich dies in Beteiligungsprozessen und Interessensaushandlung, nach außen durch die gelebten Werte kultureller Offenheit und Engagement gegen demokratiefeindliche Tendenzen.
f) Der Verein wirkt bei der Erfüllung des kirchlichen Auftrags der EKM nach KVerfEKM Abschnitt I. Art. 2 mit:

  • Mit seinen Angeboten leistet er einen Beitrag zur zeitgemäßen Kommunikation des Evangeliums.
  • Er setzt sich insbesondere für die Bewahrung der Schöpfung und die Gestaltung des Lebens in der einen Welt in Gerechtigkeit und Frieden ein.
  • Der Verein unterstützt zudem den Dialog mit anderen Religionen. Er tritt für die Wahrung der Menschenwürde, die Achtung der Menschenrechte und für ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen ein. Zudem wendet er sich gegen alle Formen von Diskriminierung und Menschenverachtung.

g) Der Verein ist als kirchliche Einrichtung und Werk der EKM anerkannt, da er kirchliche Aufgaben übernimmt. Die Escola Popular bietet zu diesem Zweck unterschiedliche Formen der Begegnung an um:

  • wechselseitige Unterrichtung und gegenseitige Verständigung zu fördern und zu ermöglichen
  • gemeinsam an theologischen, sozialwissenschaftlichen, pädagogischen und kinder- und jugendpolitischen Konzeptionen zu arbeiten
  • junge Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung anzuregen
  • junge Menschen zu sozialem und bürgerschaftlichem Engagement anzuregen.

h) Der Verein unterrichtet Samba und Capoeira nicht rein zum Selbstzweck, sondern nutzt die beiden kulturellen Ausdrucksmöglichkeiten vielmehr als Methode zur Vermittlung von Kompetenzen, Werten und Motiven im Sinne der Präambel und der hier beschriebenen Aufgaben.

(4) Maßnahmen

a) Die Förderung des kirchlichen Zwecks soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  • Gestaltung von Gottesdiensten sowie Mitgestaltung von Kirchenmusik
  • Förderung von Gemeindeaufbau und -entwicklung und im Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft

b) Die Förderung der Jugendhilfe soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
Der Verein stellt jungen Menschen Angebote der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Thüringen und Sachsen-Anhalt bzw. auf dem Gebiet der evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Angebote der Jugendbildung wie z.B.:

  • Training von Kommunikations- und Konfliktfähigkeit
  • Anti-Rassismus- und Gewaltpräventionsmaßnahmen
  • Workshops zur Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung
  • Wochenend- und Ferienfreizeiten
  • wöchentliche Jugendtreffs und Gruppenarbeiten
  • schulbezogene Arbeit mit Jugendlichen
  • offene Angebote
  • Veranstaltungen, Projekte und Weiterbildungen von und mit Kindern und Jugendlichen

c) Die Förderung von Kunst und Kultur soll insbesondere im Bereich lateinamerikanischer Musik mit den Schwerpunkten Capoeira (Perkussions-Musik, Gesang) Samba-Percussion, Bigband und Musikunterricht realisiert werden. Umgesetzt werden die Ziele insbesondere:

  • in musikalisch, künstlerischen kreativen projektbezogenen oder regelmäßigen Angeboten im inner- und außerschulischen Bildungsbereich,
  • durch die Betreuung von Musikgruppen und das Erteilen von Musikunterricht,
  • durch die Organisation und Durchführung unterschiedlicher öffentlicher (über-)regionaler und publikumswirksamer Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Auftritte und ähnliche Formate

d) Die Förderung des Sports wird insbesondere realisiert durch:

  • den Aufbau von Capoeira-Trainingsgruppen und die Durchführung von Tagesworkshops
  • die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen wie z.B. Trainingslager, Workshops und Ferienfreizeiten
  • Angebote der bewegungsorientierten Arbeit mit Jugendlichen und der Jugendsozialarbeit wie z.B. Schul-AGs, Schulprojekte, Sportangebote in Einrichtungen der freien Jugendarbeit

(5) Der Verein verfolgt den kontinuierlichen Ausbau internationaler Vernetzung zwischen Institutionen und kulturellen Organisationen, die ebensolche Ziele verfolgen und sich dem europäischen Gedanken und der internationalen Verständigung verpflichtet fühlen.
(6) Der Verein arbeitet mit den kirchlichen Körperschaften der EKM, deren Diensten, Einrichtungen und Werken zusammen. Er kooperiert außerdem mit anderen sozialen Trägern/Verbänden, Schulen, Bildungseinrichtungen und Behörden. Der Verein ist verpflichtet, die Finanzmittel für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Der Verein ist berechtigt, Finanzmittel zur Verwendung für seine satzungsgemäßen Zwecke weiterzuleiten an:

a) inländische steuerbegünstigte Körperschaften
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts
c) ausländische Körperschaften, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke hinreichend nachgewiesen wird.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Verwirklichung der Vereinszwecke kann außerdem durch die Beschaffung und Weiterleitung von Finanz oder Sachmitteln an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen, wenn diese Stellen mit den Mitteln einen oder mehrere der vorgenannten Zwecke selbst fördern und umsetzen.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Beschäftigung von Personal, Erstattung von Auslagen, Aufwandsspenden

(1) Soweit für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich, kann der Verein neben- und hauptberufliches Personal beschäftigen.
(2) Notwendige Auslagen (z.B. Reisekosten), welche den für den Verein neben hauptberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden aus Anlass ihrer Tätigkeit entstehen, können aus Mitteln des Vereins unbar erstattet werden, wenn die Tätigkeit und die mit ihr verbundenen konkreten Auslagen vor Entstehung vom Vereinsvorstand oder einem Mitglied der vom Vorstand eingesetzten Geschäftsführung des Vereins genehmigt worden sind, eine ordnungsgemäße Rechnungslegung unter Vorlage sämtlicher Nachweise im Original erfolgt und eine Bankverbindung genannt ist.
(3) Auf die Auszahlung von Auslagenerstattungen kann zugunsten einer Aufwandsspende für den Verein auf freiwilliger Basis verzichtet werden unter der Voraussetzung, dass der Verein in der Lage wäre, die Auslagen tatsächlich zu erstatten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen benennen dem Vorstand für die Mitwirkung im Verein jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die Mitgliedschaft ist durch einen Aufnahmeantrag in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand unter Angabe der Art der Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 1 zu beantragen. Mit Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Satzung sowie die von den Vereinsorganen getroffenen satzungsgemäßen weiteren Festlegungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Der Aufnahmeantrag von nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen bedarf der schriftlichen Erklärung/ Einwilligung der Eltern/ gesetzlichen Vertreter. Die Erklärung/ Einwilligung beinhaltet zugleich die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und pflichten durch das zukünftige Mitglied sowie die Anerkennung der Satzung einschließlich der von den Vereinsorganen getroffenen satzungsgemäßen weiteren Festlegungen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Zustandekommen des wirksamen Beschlusses.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Ein Rechtsbehelf ist nicht gegeben.
(6) Über Ehrenmitgliedschaften beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann ausgeübt werden als aktives Mitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied.
(2) Aktive Mitglieder erfüllen aktiv Aufgaben des Vereins gemäß § 2 Absatz 3.
(3) Fördermitglieder fördern den Verein vorrangig durch Zahlung der für sie festgesetzten Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden, sonstige Zuwendungen und Spendenwerbung.
(4) Ehrenmitglieder werben in der Öffentlichkeit für die Anliegen des Vereins.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zum Ablauf des auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung folgenden übernächsten Monats zu erklären.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, die ihm nach der Satzung sowie den von den Vereinsorganen getroffenen satzungsgemäßen weiteren Festlegungen obliegenden Pflichten wiederholt verletzt oder mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate im Verzug ist und eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Vorstands, in der eine Zahlungsfrist gesetzt und der Ausschluss angedroht ist, fruchtlos verläuft.
(4) Vor dem Ausschluss gibt der Vorstand dem betroffenen Mitglied, bei Geschäftsunfähigen den Eltern/ gesetzlichen Vertretern, schriftlich unter Nennung des Ausschlussgrundes Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von mindestens drei Wochen. Bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern erhalten die Eltern/gesetzlichen Vertreter zeitgleich eine Abschrift des Schreibens. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des Vorbringens über den Ausschluss.
(5) Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Ein bestätigter Ausschluss ist endgültig. Hiervon unberührt bleibt der staatliche Rechtsschutz.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Aktive Mitglieder können im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Rechte und der Festlegungen der Vereinsorgane die Angebote des Vereins nutzen. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Mitglieder dürfen Mitgliedschaftsrechte, die nicht die Willensbildung der Vereinsorgane betreffen, persönlich ausüben.
(2) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, können alle Mitglieder in der Mitgliederversammlung das Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben. Das passive Wahl-recht besitzen nur aktive Mitglieder und Fördermitglieder; es setzt Volljährigkeit/unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus.
(3) Für geschäftsunfähige Mitglieder nehmen die Eltern/gesetzlichen Vertreter die Rechte in der Mitgliederversammlung wahr. Das passive Wahlrecht ist hiervon ausgenommen.
(4) Minderjährige Mitglieder haben ab Vollendung des siebten Lebensjahres in der Mitgliederversammlung das Rede- und Antragsrecht, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich das Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet die satzungsgemäß festgelegten Beiträge zu zahlen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Über Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Mitgliedsbeiträge werden unbar erhoben. Haben Mitglieder nicht dafür gesorgt, dass Forderungen des Vereins im Zeitpunkt der Fälligkeit dem hierfür vorgesehenen Vereinskonto gutgeschrieben sind, tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Ihm aus dem Zahlungsverzug entstehende Schäden kann der Verein gegenüber säumigen Mitgliedern geltend machen.
(3) In begründeten Einzelfällen ist der Vorstand befugt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Mitglieds, bei Minderjährigen auch dessen Eltern, der Haushaltslage des Vereins angemessene Zahlungserleichterungen (z. B. Stundung, Ratenzahlungen, teilweisen oder vollständigen Erlass) zu gewähren.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für die Festlegung der Grundsätze für die Vereinsarbeit, die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstands, die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung, die Entlastung des Vorstands, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge auf Antrag des Vorstands, die Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Wahl der Kassenprüfer, die Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins.

§ 12 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann jedoch Gäste zulassen.
(2) Soweit eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium (z.B. Video-Chat, Hangout etc.) eröffnet. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet, wobei jedoch nur die Berechtigung des abstimmenden Mitglieds, nicht aber die Willensbekundung zuordenbar gespeichert wird. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn 1. das Interesse des Vereins dies erfordert oder 2. unabhängig vom Stimmrecht dies ein Viertel aller Mitglieder, ein im Verein als Mitglied mitwirkender Kirchenkreis oder das Landeskirchenamt der EKM unter schriftlicher Angabe des Einberufungsgrundes verlangt. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Im Übrigen gilt für Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem 1. Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von der oder dem 2. Vorstandsvorsitzenden, in Ausnahmefällen von einem hiermit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus und sorgt für die Einhaltung der Sitzungsordnung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der Bestätigung aller im Verein als Mitglied mitwirkenden Kirchenkreise und des Landeskirchenamts der EKM.
(6) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen bzw. mit einer geeigenten Methode zur elektronischen Kommunikation. Sie erfolgen geheim, wenn dies 1. mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder 2. ein von der Abstimmung unmittelbar betroffenes Mitglied verlangt.
(7) Über alle Entscheidungen, die ihnen zugrunde liegenden wesentlichen Feststellungen und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollführung wird zu Beginn der Versammlung von der Versammlungsleitung geregelt. Das unterschriebene Protokoll ist in Abschrift innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern und dem Landeskirchenamt der EKM zuzuleiten.
(8) Zur Regelung des Näheren zum Geschäftsgang kann sich die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus folgenden vertretungs-berechtigten Mitgliedern:
der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden, und einem für die Kassenführung zuständigen Mitglied (3.). In den Vorstand können außerdem folgende stimmberechtigte Mitglieder berufen werden: (4.) ein weiteres Vereinsmitglied und (5.) eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verein als Mitglieder mitwirkenden Kirchenkreise. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenkreise wählen die aus ihrer Mitte in den Vorstand zu entsendende Vertreterin oder den zu entsendenden Vertreter auf der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte ihrer passiv wahlberechtigten Mitglieder die Vorstandsmitglieder Nummer 1. bis 3 und ggf. 4. gemäß Absatz 1.
(2) Beratend wirken im Vorstand mit: sofern nicht stimmberechtigtes Mitglied nach Absatz 1, eine vom Landeskirchenamt der EKM benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter, sofern vorhanden, eine von den minderjährigen Mitgliedern benannte Jugendvertreterin oder ein benannter Jugendvertreter und sofern vorhanden, ein von den Ehrenmitglie dern aus deren Mitte benanntes Ehrenmitglied.
(3) Die Amtszeit der gewählten stimmberechtigten Mitglieder gemäß Absatz 1 (Vorstandsmitglieder Nummer 1 bis 3 und Nummer 4 sowie der benannten beratenden Vertretung der minderjährigen bzw. Ehrenmitglieder gemäß Absatz 2 beträgt sechs Jahre. Wiederwahl oder Wiederbenennung sind zulässig. Alle Vorstandsmitglieder führen bis zur Bildung des neuen Vorstands ihre Vorstandsgeschäfte fort. Verhinderte oder vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der verbleibenden Amtszeit entsprechend den für sie jeweils geltenden Regelungen unverzüglich durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ersetzt. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.
(4) Mitglieder, mit denen der Verein ein Beschäftigungsverhältnis begründet hat, können im Vorstand nicht als Mitglied mitwirken oder in den Vorstand gewählt werden. Ihr Stimmrecht ruht für die Zeit ihres Beschäftigungsverhältnisses. Der Vorstand kann sie und auch andere Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zur Konsultation hinzuziehen.

§ 14 Aufgaben des Vorstands, Geschäftsführung, Vertretung im Rechtsverkehr

(1) Der Vorstand des Vereins ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach außen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter mindestens die oder der 1. oder 2. Vorsitzende, gemeinsam vertreten. Bei Begründung von Beschäftigungsverhältnissen übt die oder der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende, die Dienst und Fachaufsicht über das Personal des Vereins aus. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand ist zuständig für die Entscheidung über die Begründung und die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Absatz 1. Er kann eine Geschäftsführung bestellen; diese kann aus mehreren Personen bestehen. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
(3) Dem Vorstand obliegt

a) die Aufsicht über die Verwaltung des Vereinsvermögens
b) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes der Beschäftigten des Vereins
c) der Beschluss der Vorlage des Haushaltsplans, bei Beschäftigungsverhältnissen einschließlich des Stellenplans
d) die Erstellung der Jahresrechnung
e) die Erstellung des Jahresberichts
f) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
g) die Beantragung der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch die Mitgliederversammlung nach § 9 Absatz 1 und 2
h) die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 9 Absatz 4
i) die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 5
j) die Regelung der Beendigung von Mitgliedschaften gemäß § 7.

(4) Der Vorstand kann außerdem besondere Ausschüsse, Gremien und Arbeitsgruppen zur Bearbeitung der von der Mitgliederversammlung oder von ihm selbst festgelegten einzelnen Themen oder zu erfüllenden Vereinsaufgaben bilden. Der Vorstand kann für die Ausschussarbeit eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 15 Geschäftsgang des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Seine Sitzungen werden von der oder dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der oder dem 2. Vorsitzenden, unter Übersendung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Auf begründetes Verlangen eines im Verein als Mitglied mitwirkenden Kirchenkreises oder des Landeskirchenamts der EKM muss der Vorstand unverzüglich zusammentreten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung die Stimme der oder des 2. Vorsitzenden.
(3) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen. Sie erfolgen geheim, wenn dies mindestens ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied verlangt.
(4) Der Vorstand kann Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, außerhalb seiner Sitzungen im Umlaufverfahren schriftlich, elektronisch oder per Telefonkonferenz fassen, wenn diesem Verfahren mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren und zu bestätigen.
(5) Über alle Entscheidungen, die ihnen zugrunde liegenden wesentlichen Feststellungen und Beratungsergebnisse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der oder dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der oder dem 2. Vorsitzenden, und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Die Protokollführung wird zu Beginn der Vorstandssitzung geregelt. 3Das unterschriebene Protokoll ist in Abschrift innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern gemäß § 13 Absatz 1 und 2 zuzuleiten.
(6) Zur Regelung des Näheren zum Geschäftsgang kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Finanzierung der Vereinsarbeit

(1) Die Arbeit des Vereins wird insbesondere finanziert durch Mitgliedsbeiträge, selbst erwirtschaftete Einnahmen, projektbezogene Mittel, Zuschüsse der im Verein als Mitglied beteiligten Kirchenkreise und der EKM nach Maßgabe der Haushaltslage, Zuschüsse Dritter, Spenden, Einnahmen aus dem Vereinsvermögen, sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Zuschüsse der im Verein als Mitglied beteiligten Kirchenkreise und der EKM gemäß Absatz 1 werden durch besondere Finanzvereinbarungen geregelt.
(3) Der Verein kann Rücklagen im Sinne der Abgabenordnung bilden.

§ 17 Geschäftsjahr, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die für die EKM geltenden Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Jahresrechnung des Vereins kann durch das für die EKM zuständige Rechnungsprüfungsamt geprüft werden.

§ 18 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung soll die Ordnungsgemäßheit der laufenden Kassen- und Buchführung des Vereins gewährleisten. Hierfür wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zur Kassenprüferin oder zum Kassenprüfer. Vorstandsmitglieder sowie in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehende Personen sind nicht wählbar.
(2) Die Amtszeit der für die Kassenprüfung zuständigen Mitglieder beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Kassenprüfer im Amt. Ein verhindertes oder vorzeitig ausscheidendes, für die Kassenprüfung zuständiges Mitglied wird für die Dauer der verbleibenden Amtszeit unverzüglich durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ersetzt. Bis zur Nachwahl führt das verbliebene, für die Kassenführung zuständige Mitglied sein Amt allein aus. Das Amt der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers endet mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.
(3) Der Vorstand, insbesondere dessen für die Kassenführung zuständiges Mitglied ist verpflichtet, der Kassenprüfung jederzeit umfassende Einsicht in die Kassen- und Buchführung zu gewähren und dieser die Jahresrechnung zeitnah zur Prüfung vorzulegen. Auf ein entsprechendes Verlangen hin sind der Kassenprüfung auch sämtliche relevanten Nachweise und Belege vorzulegen sowie notwendige Auskünfte und Erläuterungen zu erteilen.

§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Falls die Mitgliederversammlung keine andere Regelung festgelegt hat, werden mit dem Wirksamwerden eines Beschlusses zur Auflösung des Vereins dessen beide Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke als Mitglied mitwirkenden Kirchenkreise und die EKM, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Vereins eine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der Grundlage der ersten Fassung dieser Satzung vom Dezember 2015 in der Mitgliederversammlung vom 10.06.2021 beschlossen. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung der im Verein als Mitglied mitwirkenden Kirchenkreise und des Landeskirchenamts der EKM.
(2) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.